Die Berliner Durchführungsverordnung DVO zur EnEV 2009
Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin – EnEV-DV Bln) verlangt die Kontrolle von EnEV-nachweisen und der später ausgestellten Energieausweise.
Diese Prüftätigkeit wird gesetzlich notwendig bei fast allen größeren Bauplanungen ab 2010 und bereits laufenden Bauvorhaben. Ab 2011 wird die Geprüftheit bei der Genehmigung- und Abnahme überprüft. Sie sind vom Bauherren, oder über seinen ausführenden Planer, analog einem Prüfstatiker, gesondert zu beauftragen. EnEV- Nachweise, die tatsächliche Realisierung auf der Baustelle und die abschließende Berechnung für den Energieausweis müssen von einem Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (im Folgenden abgekürzt: PSVeGP) geprüft werden. PSVeGP dürfen jedoch keine Nachweise prüfen, die sie selbst erstellt haben; eine „Eigentestierung“ wie bisher ist also nicht mehr zulässig.
Seit dem 31. Dezember 2009 gilt die neue EnEV-Durchführungsverordnung Berlin 2009. Neu definiert wurden die Aufgaben und die Pflicht zur Einschaltung der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung in Bezug auf die EnEV-Nachweise und die Energieausweise. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung bestätigen dem für die Einhaltung der EnEV verantwortlichen Bauherren die Vollständigkeit und Richtigkeit von EnEV- Nachweisen, die durch eine rechnerische Energiebilanzierung geführt werden, und der darauf basierenden Energieausweise. Verbindlich vorgegeben ist außerdem die Überprüfung der Bauausführung anhand von Stichproben. Anders als nach der alten EnEV- DV Bln entfällt die Kontrollpflicht nicht, wenn Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die EnEV- Nachweise und Energieausweise selbst aufgestellt bzw. ausgestellt haben. Damit wurde ein echtes 4-Augen-Prinzip realisiert.
Die besonderen Sachverständigen, die bereits nach der alten EnEV- Durchführungsverordnung zur Unterstützung des Vollzugs der EnEV in Berlin eingebunden werden mussten, basieren nun auf einem mit dem Land Brandenburg abgestimmten Modell für Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung. Eine einheitliche Qualifizierung und die gegenseitige Anerkennung in Berlin und Brandenburg sollen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung ermöglichen in beiden Bundesländern tätig zu werden.
Bis 30. Juni 2011 gilt eine Übergangsregelung mit der Personen, die die Voraussetzungen nach der Übergangsregel des § 9 EnEV-DV Bln erfüllen, die Aufgaben von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrnehmen dürfen. Die Durchführung wird von den Behörden vor 2011 oftmals nicht kontrolliert. Die Übergangsregelung nach § 9 EnEV-DV Bln wurde per Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Bis dahin dürfen noch andere qualifizierte Personen die Aufgaben von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrnehmen.