Pflichten der Bauherren beziehungsweise der Eigentümer
Der nach der EnEV verantwortliche Bauherr bzw. Eigentümer muss nach § 1 Absatz 1 und 2 EnEV-DV Bln – mit Ausnahme von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten – von dem nach der EnEV verantwortliche Bauherr einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung einschalten bei
Neuerrichtungen (Abschnitt 2 EnEV),
Erweiterungen und Ausbauten mit mehr als 50 m² hinzukommender, beheizter oder ge-kühlter Nutzfläche (§ 9 Absatz 5 EnEV) und
Änderungen von Bau- und/ oder Anlagenteilen in oder an bestehenden Gebäuden, bei denen anstelle der Nachweise der zulässigen Bauteilkennwerte durch Unternehmererklä-rung (§ 26 a EnEV) wahlweise eine Energiebilanzierung zum Nachweis der maximal zu-lässigen Transmissionswärmeverluste beziehungsweise Energiebedarfe durchgeführt wird (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV).
Der Bauherr muss die rechnerischen EnEV-Nachweise parallel und unabhängig zu den bau-ordnungsrechtlichen Verfahren vor Baubeginn erstellen und deren Bestätigung durch den Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung von Baubeginn an auf der Baustelle bereitstellen. Dazu gehören energetische Berechnungen mit Auflistung der zugrunde geleg-ten Baustoff- und Anlagenkennwerte sowie Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Luftdichtheit und Anlagentechnik.
Diese EnEV-Nachweise gelten nicht als bautechnische Nachweise im Sinne der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Der Bauherr beziehungsweise der Eigentümer muss die überprüften und bestätigten EnEV-Nachweise, Überprüfungsberichte und Energieausweise unbegrenzt aufbewahren (§ 4 EnEV-DV Bln). Die Aufbewahrungspflicht dient der Gebäudedokumentati-on und geht auch auf dessen Rechtsnachfolger über. Diese Nachweise und Unterlagen müssen der zuständigen Ordnungsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt werden.