Zuständige Ordnungsbehörde
Zuständig für die Ordnungsaufgaben nach der EnEV sind nach dem Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Berlin (ASOG Bln) die für das Bau-vorhaben jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bezirke.
Sie erteilen auf Antrag und auf Grundlage der Begründung eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung Ausnahmen und Befreiungen nach den §§ 24 Ab-satz 2 und 25 EnEV.
Sie können sich nach Erfordernis und im Einzelfall — zur Überwachung oder zur Ver-folgung von begründeten Anzeigen über Verstöße gegen die EnEV — die EnEV-Nachweise, Unternehmererklärungen, Bescheinigungen über die energetische Inspektion von Klimaanlagen und Energieausweise sowie die Bestätigungen nach der EnEV-DV Bln vorlegen lassen. Sie nehmen Anzeigen der Bezirksschornsteinfegermeister entsprechend § 26 b EnEV und sonstige begründete Hinweise auf Verstöße gegen die EnEV entgegen und leiten gegebenenfalls weiterführende Verfahren ein.
Die bezirklichen Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Verfolgung von Ord-nungswidrigkeiten nach § 27 EnEVi.V. m. § 8 EnEG.
Bei allen Maßnahmen, bei denen ein Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung zur Überprüfung von Nachweisen und Bauausführung eingeschaltet ist, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der EnEV nachweislich eingehalten wurden. In diesen Fällen entfällt die Notwendigkeit einer behördlichen Kontrolle.